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Härtefallregelung: Gesetzgeber läßt Transparenz vermissen PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Mittwoch, den 21. April 2010 um 19:47 Uhr

"Die ge­plante Ein­füh­rung einer Här­te­fall­re­ge­lung in das SGB II ist über­eilt, ent­spricht nicht den Vor­gaben des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts in seinem Ur­teil vom 9. Fe­bruar und wird völlig grundlos mit der Än­de­rung eines sach­fremden Ge­setzes ver­bunden", sagte Jutta Wagner, Prä­si­dentin des Deut­schen
Ju­ris­tin­nen­bundes, zu der öf­fent­li­chen An­hö­rung des Haus­halts­aus­schusses im
Bun­destag zum "Ge­setz über die Ab­schaf­fung des Fi­nanz­pla­nungs­rates" am 19. April 2010.

Für die Eile, mit der die Ge­set­zes­än­de­rung ein­ge­bracht wird, be­steht nach der Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts kein An­lass. Bei Vor­liegen eines Här­te­falles be­steht ein An­spruch, der di­rekt aus dem Grund­ge­setz ab­ge­leitet ist. Auf­grund der ge­gen­sei­tigen Ab­hän­gig­keit ist es not­wendig und sinn­voller, die Här­te­fall­re­ge­lung mit der vom Ver­fas­sungs­ge­richt ge­for­derten Neu­re­ge­lung der Re­gel­sätze bis zum 31. De­zember 2010 zu ver­binden. In­halt­lich wie­der­holt der Ent­wurf oh­nehin nur die For­de­rungen des Ge­richts und be­rück­sich­tigt dabei nicht einmal in aus­rei­chender Weise die Vor­gaben für eine trans­pa­rente Pro­gnose der zu er­war­tenden Kosten. Auf Grund­lage des Ur­teils bietet sich viel­mehr eine Gleich­be­hand­lung mit der So­zi­al­hilfe an. Für diese be­steht in §28 SGB XII be­reits eine Re­ge­lung, die sich in der Praxis be­währt hat.

"Die feh­lende Trans­pa­renz setzt sich bei dem Ge­setz­ge­bungs­ver­fahren fort", so Wagner weiter. Eine für Hartz-IV-Emp­fänger(innen) so ele­men­tare Re­ge­lung darf nicht wie vor­ge­sehen ohne Be­tei­li­gung der sach­lich zu­stän­digen Aus­schüsse ge­troffen werden.

DJB - Deut­scher Ju­ris­tin­nen­bund e.V.
 

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 21. April 2010 um 19:59 Uhr
 

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