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Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den Regelsätzen für Erwachsene und Kinder graust es der Bundesregierung offensichtlich weitaus mehr, als bisher angenommen.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) weist in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Hartz-IV-Behörden seit 20. Dezember 2009 zum offenen Verfassungsbruch an. Das Bundesverfassungsgericht hatte ja entschieden, daß es in dem Hartz-IV-Klageverfahren Az.: 1 BvL 1/09 (Vorverfahren LSG Hessen Az.: L 6 AS 336/07) sowohl die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Kinder (§ 28 SGB II), als auch die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze für Erwachsene (§ 20 SGB II) prüft, und dies am 20. Oktober 2009 in der mündlichen Verhandlung auch so durchgeführt.
Siehe Verhandlungsgliederung des Bundesverfassungsgerichts zum 20.10. 2009
Die Hartz-IV-Behörden aber sollen, wie man aus der unten verlinkten BA-Dienstanweisung vom 20. Dezember 2009 entnehmen kann, einfach per ordre de mufti (also ohne jedwede Rechtsgrundlage) nur Überprüfungsanträge für die Kinderregelsätze anerkennen und damit dem Bundesverfassungsgericht rechtswidrig vorgreifen.

Anweisung auf Webseite der BA
Das bedeutet, dass die BA im Auftrag des BMAS die Hartz-IV-Behörden tatsächlich anleitet, eine auch für erwachsene Hartz-IV-Bezieher zu erwartende positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungswidrigkeit des § 20 SGB II, die für die Bundesregierung von Nachteil wäre, von vorn herein auszuhebeln, in dem man den betroffenen Leistungsbeziehern in den Hartz-IV-Behörden rechtswidrig vorgaukelt, ihre Überprüfungsanträge gemäß § 44 SGB X seien diesbezüglich eben nicht zulässig.
Ziel dieser rechtsbrecherischen Aktion: so viele Hartz-IV-Bezieher wie möglich davon abzubringen, ihre rechtmäßigen Ansprüche anzumelden. Das darf doch nicht wahr sein. Ich kann das nur als offenen Verfassungsbruch der Regierung ansehen. Quo vadis, Deutschland?
Frau Merkel, Herr Westerwelle, treten Sie und Ihre “Regierung” zurück.
Quelle: Pressemeldung Thomas Kallay (Kläger am Bundesverfassungsgericht)
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