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Gestern wurde unserer Redaktion ein Fall aus Nürnberg bekannt, zu dem uns auch die verfügbaren Informationen schriftlich vorliegen. Das Sozialamt der Stadt Nürnberg, hier speziell die Sachbearbeiterin Frau G., verweigert einem schwerbehinderten, chronisch kranken Leistungsbezieher im laufenden Bezug, vorerst ein Darlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat März. Dieses Darlehen beantragte Hans-Jürgen Graf, weil ihm bei Erledigungen in der Innenstadt die Geldbörse entweder gestohlen wurde oder anderweitig verloren ging.
Hans-Jürgen Graf hat ein gepfändetes Konto von dem er nur in der 7-Tages-Frist seine Sozialleistungen abheben kann. Alles darüber hinausgehende und nicht als Sozialleistung anerkannte Guthaben würde der Pfändung anheim fallen und an die Gläubiger ausgezahlt werden. Ebenso kann er von seinem Konto keine Überweisungen ausführen. Graf stellte am vergangenen Montag den Antrag auf ein Darlehen und legte dazu eine Kopie der Anzeige bei der Polizei vor. Am Donnerstag fragte er telefonisch dort nach. Dieses Telefonat hatte sehr unschöne Inhalte, gelinde ausgedrückt und liegt als telefonische Notiz von Graf vom gleichen Tag, vor.
Die Sachbearbeiterin Frau G. teilte Graf mit, dass sie die Kontoauszüge der letzten vier Wochen haben möchte um seine Abhebungen nachvollziehen zu können und als „Untermauerung der Behauptungen in der Verlustanzeige“. Worauf Graf fragte welchen Sinn dies haben soll, da doch bekannt ist dass das Konto gepfändet ist und somit nur die Sozialleistungen, die dem Amt bekannt sind abgehoben werden können, und weitere Verfügungen sind auf diesem Konto nicht möglich. Damit kann dieses Konto auch keine weiteren Buchungen enthalten, als die Abhebungen der Sozialleistungen innerhalb dieser 7-Tages-Frist. Ansonsten würden die Leistungen nicht mehr ausgezahlt und nur durch Gerichtsbeschluss von dort geholt werden können.
Das veranlasste die Sachbearbeiterin jedoch lediglich zu der Äußerung, Graf solle „in die Gänge kommen und die Unterlagen besorgen“ und wenn er was zu essen benötige, dann könne er in die Wärmestube gehen. Auf die Nachfrage von Graf, warum sie denn so unfreundlich ihm gegenüber sei, wurde die Sachbearbeiterin laut und schrie „sie verwahre sich gegen diese Behauptung“, das sei „nur subjektives Empfinden“. Auf die Bemerkung, dass die Angelegenheit wohl auch wiederum auf eine juristische Auseinandersetzung hinaus laufe meinte Frau G. „das haben wir von Ihnen schon erwartet“. Zur Frage, wo Graf das Geld hernehmen sollte für die Zuzahlung der Medikamente die in den nächsten Tagen verordnet werden müssen meinte die Sachbearbeiterin, dass sie das nicht interessiere.
Dem Amt ist bekannt, dass Graf schwerbehindert und gehbehindert ist (GdB 80 und MZ G), auch dass er unter Ängsten leidet wie der Agoraphobie. Die Agoraphobie ist eine Angsterkrankung die es einem Menschen unmöglich machen kann sich unter andere Menschen zu begeben. Als Agoraphobie bezeichnet man eine Angst bzw. ein starkes Unwohlsein an bestimmten Orten, die aus diesem Grunde gemieden werden. In schweren Fällen kann die eigene Wohnung nicht mehr verlassen werden. Eine Agoraphobie liegt auch dann vor, wenn Menschen weite Plätze (z.B. Marktplätze) oder weite Reisen allein vermeiden. Allen diesen Situationen ist gemeinsam, dass die Betroffenen in ihnen im Falle des Auftretens von Panik oder potentiell bedrohlichen Körperzuständen nicht schnell genug flüchten könnten, Hilfe nicht schnell genug verfügbar wäre oder sie in peinliche Situationen geraten könnten. Umgangssprachlich wird die Agoraphobie auch synonym mit dem Begriff Platzangst (unscharf verwendet, eigentlich Angst vor weiten Plätzen) verwendet. In der überwiegenden Zahl der Fälle tritt die Agoraphobie gemeinsam mit einer Panikstörung auf, wobei die Angst vor dem Auftreten von Panikattacken in der Folge zur Vermeidung bestimmter Orte führt. Für Graf ist es nur äußerst selten möglich, meist von der Tagesform abhängig, z. B. öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, erschwerend kommt dann noch die Gehbehinderung dazu. Insofern ist das Verhalten des Amtes als menschenverachtend zu betrachten.
Im Großen und Ganzen erweckt diese Ereignis den Eindruck, dass hier eine Disziplinierung stattfinden soll. Die Äußerungen der Sachbearbeiterin, dass man von ihm eine Gegenwehr schon erwartet, als auch der Unsinn der Anforderung von Kontoauszügen von einem gepfändeten Konto deuten doch recht klar in diese Richtung. Graf vertritt, selbst Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, zwei andere Menschen gegenüber dieses Amtes als Bevollmächtigter und setzt sich für deren Rechte ein. Und das ist bei Sozialamt und der ARGE selten willkommen. Denn ein Grund zur Prüfung der Bedürftigkeit bei laufenden Leistungen, besteht nicht. Und die Hilfeleistung wurde als Darlehen beantragt und nicht als Beihilfe. Der Verweis zu nicht gesetzlich garantierten Leistungen wie die einer Suppenküche, Tafel usw. ist verfassungswidrig. Besonders auch deshalb, da diese Organisationen nicht die Versorgung aller zu ihnen kommenden Menschen sicher stellen können. Wenn das Essen weg ist, ist es weg und es gibt nichts mehr.
Insofern wiederum ein Zeugnis, das sich die „Stadt der Menschenrechte“ - Nürnberg - , selbst ausstellt. Und das ist bestenfalls mangelhaft.
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