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Nürnberg: Nur Verachtung für Schwerbehinderten PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 12. März 2010 um 15:25 Uhr

Ges­tern wurde un­serer Re­dak­tion ein Fall aus Nürn­berg be­kannt, zu dem uns auch die ver­füg­baren In­for­ma­tionen schrift­lich vor­liegen. Das So­zi­alamt der Stadt Nürn­berg, hier spe­ziell die Sach­be­ar­bei­terin Frau G., ver­wei­gert einem schwer­be­hin­derten, chro­nisch kranken Leis­tungs­be­zieher im lau­fenden Bezug, vor­erst ein Dar­lehen zur Si­che­rung des Le­bens­un­ter­haltes für den Monat März. Dieses Dar­lehen be­an­tragte Hans-Jürgen Graf, weil ihm bei Er­le­di­gungen in der In­nen­stadt die Geld­börse ent­weder ge­stohlen wurde oder an­der­weitig ver­loren ging.

Hans-Jürgen Graf hat ein ge­pfän­detes Konto von dem er nur in der 7-Tages-Frist seine So­zi­al­leis­tungen ab­heben kann. Alles dar­über hin­aus­ge­hende und nicht als So­zi­al­leis­tung aner­kannte Gut­haben würde der Pfän­dung an­heim fallen und an die Gläu­biger aus­ge­zahlt werden. Ebenso kann er von seinem Konto keine Über­wei­sungen aus­führen. Graf stellte am ver­gan­genen Montag den An­trag auf ein Dar­lehen und legte dazu eine Kopie der An­zeige bei der Po­lizei vor. Am Don­nerstag fragte er te­le­fo­nisch dort nach. Dieses Te­le­fonat hatte sehr un­schöne In­halte, ge­linde aus­ge­drückt und liegt als te­le­fo­ni­sche Notiz von Graf vom glei­chen Tag, vor.
 
Die Sach­be­ar­bei­terin Frau G. teilte Graf mit, dass sie die Kon­to­aus­züge der letzten vier Wo­chen haben möchte um seine Ab­he­bungen nach­voll­ziehen zu können und als „Un­ter­maue­rung der Be­haup­tungen in der Ver­lu­st­an­zeige“. Worauf Graf fragte wel­chen Sinn dies haben soll, da doch be­kannt ist dass das Konto ge­pfändet ist und somit nur die So­zi­al­leis­tungen, die dem Amt be­kannt sind ab­ge­hoben werden können, und wei­tere Ver­fü­gungen sind auf diesem Konto nicht mög­lich. Damit kann dieses Konto auch keine wei­teren Bu­chungen ent­halten, als die Ab­he­bungen der So­zi­al­leis­tungen in­ner­halb dieser 7-Tages-Frist. An­sonsten würden die Leis­tungen nicht mehr aus­ge­zahlt und nur durch Ge­richts­be­schluss von dort ge­holt werden können.
 
Das ver­an­lasste die Sach­be­ar­bei­terin je­doch le­dig­lich zu der Äu­ße­rung, Graf solle „in die Gänge kommen und die Un­ter­lagen be­sorgen“ und wenn er was zu essen be­nö­tige, dann könne er in die Wär­me­stube gehen. Auf die Nach­frage von Graf, warum sie denn so un­freund­lich ihm ge­gen­über sei, wurde die Sach­be­ar­bei­terin laut und schrie „sie ver­wahre sich gegen diese Be­haup­tung“, das sei „nur sub­jek­tives Emp­finden“. Auf die Be­mer­kung, dass die An­ge­le­gen­heit wohl auch wie­derum auf eine ju­ris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung hinaus laufe meinte Frau G. „das haben wir von Ihnen schon er­wartet“. Zur Frage, wo Graf das Geld her­nehmen sollte für die Zu­zah­lung der Me­di­ka­mente die in den nächsten Tagen ver­ordnet werden müssen meinte die Sach­be­ar­bei­terin, dass sie das nicht in­ter­es­siere.
 
Dem Amt ist be­kannt, dass Graf schwer­be­hin­dert und geh­be­hin­dert ist (GdB 80 und MZ G), auch dass er unter Ängsten leidet wie der Ago­ra­phobie. Die Ago­ra­phobie ist eine Angs­ter­kran­kung die es einem Men­schen un­mög­lich ma­chen kann sich unter an­dere Men­schen zu be­geben. Als Ago­ra­phobie be­zeichnet man eine Angst bzw. ein starkes Un­wohl­sein an be­stimmten Orten, die aus diesem Grunde ge­mieden werden. In schweren Fällen kann die ei­gene Woh­nung nicht mehr ver­lassen werden. Eine Ago­ra­phobie liegt auch dann vor, wenn Men­schen weite Plätze (z.B. Markt­plätze) oder weite Reisen al­lein ver­meiden. Allen diesen Si­tua­tionen ist ge­meinsam, dass die Be­trof­fenen in ihnen im Falle des Auf­tre­tens von Panik oder po­ten­tiell be­droh­li­chen Kör­per­zu­ständen nicht schnell genug flüchten könnten, Hilfe nicht schnell genug ver­fügbar wäre oder sie in pein­liche Si­tua­tionen ge­raten könnten. Um­gangs­sprach­lich wird die Ago­ra­phobie auch syn­onym mit dem Be­griff Platz­angst (un­scharf ver­wendet, ei­gent­lich Angst vor weiten Plätzen) ver­wendet. In der über­wie­genden Zahl der Fälle tritt die Ago­ra­phobie ge­meinsam mit einer Pa­nik­stö­rung auf, wobei die Angst vor dem Auf­treten von Pa­nikatta­cken in der Folge zur Ver­mei­dung be­stimmter Orte führt. Für Graf ist es nur äu­ßerst selten mög­lich, meist von der Ta­ges­form ab­hängig, z. B. öf­fent­liche Ver­kehrs­mittel zu be­nutzen, er­schwe­rend kommt dann noch die Geh­be­hin­de­rung dazu. In­so­fern ist das Ver­halten des Amtes als men­schen­ver­ach­tend zu be­trachten.
 
Im Großen und Ganzen er­weckt diese Er­eignis den Ein­druck, dass hier eine Dis­zi­pli­nie­rung statt­finden soll. Die Äu­ße­rungen der Sach­be­ar­bei­terin, dass man von ihm eine Ge­gen­wehr schon er­wartet, als auch der Un­sinn der An­for­de­rung von Kon­to­aus­zügen von einem ge­pfän­deten Konto deuten doch recht klar in diese Rich­tung. Graf ver­tritt, selbst Be­zieher von Leis­tungen nach dem SGB XII, zwei an­dere Men­schen ge­gen­über dieses Amtes als Be­voll­mäch­tigter und setzt sich für deren Rechte ein. Und das ist bei So­zi­alamt und der ARGE selten will­kommen. Denn ein Grund zur Prü­fung der Be­dürf­tig­keit bei lau­fenden Leis­tungen, be­steht nicht. Und die Hil­fe­leis­tung wurde als Dar­lehen be­an­tragt und nicht als Bei­hilfe. Der Ver­weis zu nicht ge­setz­lich ga­ran­tierten Leis­tungen wie die einer Sup­pen­küche, Tafel usw. ist ver­fas­sungs­widrig. Be­son­ders auch des­halb, da diese Or­ga­ni­sa­tionen nicht die Ver­sor­gung aller zu ihnen kom­menden Men­schen si­cher stellen können. Wenn das Essen weg ist, ist es weg und es gibt nichts mehr.
 
In­so­fern wie­derum ein Zeugnis, das sich die „Stadt der Men­schen­rechte“ - Nürn­berg - , selbst aus­stellt. Und das ist bes­ten­falls man­gel­haft.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 12. März 2010 um 15:25 Uhr
 

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