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Bundesverfassungs-Gericht: Vorratsdaten-Speicherung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Andreas Klamm Sabaot, Journalist   
Dienstag, den 02. März 2010 um 18:19 Uhr

Höchste Richter in Karls­ruhe schützen Grund­rechte und De­mo­kratie – Ge­setz zur Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung muss über­ar­beitet werden 

Karls­ruhe. 2. März 2010. Die bis­lang durch­ge­führte Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung aller Kom­mu­ni­ka­tions-Ver­bin­dungen aller Bürger und Bür­ge­rinnen ist nach einem Ur­teil der höchsten deut­schen Richter des Bun­des­ver­fas­sungs­richtes (BVerG) nicht mit dem Grund­ge­setz (GG) ver­einbar. Der höchsten deut­schen Richter be­zeich­neten die sechs­mo­na­tige, vor­sorg­liche Spei­che­rung von Te­le­kom­mu­ni­ka­tions-Ver­kehrs­daten durch pri­vate An­bieter von Diensten als so wört­lich mit dem „Ar­tikel 10 des Grund­ge­setzes schlechthin un­ver­einbar.“

Im erstem von ins­ge­samt sechs Leit­sätzen im Ur­teil zur Ver­fas­sungs-Be­schwerde zahl­rei­cher Men­schen und einer „Sammel-Klage“ von rund 35.000 Men­schen in Deutsch­land, teilten die Bun­des­ver­fas­sungs-Richter in Karls­ruhe mit:

„Eine sechs­mo­na­tige, vor­sorg­lich an­lass­lose Spei­che­rung von Te­le­kom­mu­ni­ka­tions-Ver­kehrs­daten durch pri­vate Diens­tean­bieter, wie sie die Richt­linie 2006/24/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 15. März 2006 (Abl L 105 vom 13. April 2006, S. 54; im Fol­genden: Richt­linie 2006/24/EG) vor­sieht, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin un­ver­einbar; auf einen et­waigen Vor­rang dieser Richt­linie kommt es daher nicht an.“ (Ver­gleiche / Zitat aus dem Ur­teil 1 BvR 256/08 – - 1 BvR 263/08 – - 1 BvR 586/08, ver­kündet am 2. März 2010, Bun­des­ver­fas­sung­ge­richt Karls­ruhe).

In ihrer rund 85 DIN A4-Seiten langen Be­grün­dung ge­langten die obersten Grund­ge­setz-Schützer und Ver­fas­sungs-Richter auch zur Über­zeu­gung, dass der Grund­satz der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­langt, dass die ge­setz­liche Aus­ge­stal­tung einer sol­chen Da­ten­spei­che­rung dem be­son­deren Ge­wicht des mit der Spei­che­rung ver­bun­denen Ein­griffs in die Grund­rechte an­ge­messen Rech­nung trägt. Er­for­der­lich seien hin­rei­chend an­spruchs­volle und nor­men­klare Re­ge­lungen hin­sicht­lich der Da­ten­si­cher­heit, der Da­ten­ver­wen­dung, der Trans­pa­renz und des Rechts­schutzes.

Leit­sätze für Grund­rechte und De­mo­kratie

Im dritten Leit­satz der Ur­teil zur Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung un­ter­strei­chen die Richter, dass die Ge­währ­leis­tung der Da­ten­si­cher­heit sowie die nor­men­klare Be­gren­zung der Zwecke der mög­li­chen Da­ten­ver­wen­dung als un­trenn­bare Be­stand­teile der An­ord­nung der Spei­che­rungs-Ver­pflich­tung dem Bun­des­ge­setz­geber gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG ob­liegen.

Dem­ge­gen­über richtet sich die Zu­stän­dig­keit für die Schaf­fung der Ab­ruf­re­ge­lungen selbst sowie für die Aus­ge­stal­tung der Trans­pa­renz- und Rechts­schutz­be­stim­mungen nach den je­wei­ligen Sach­kom­pe­tenzen.

Hin­sicht­lich der Da­ten­si­cher­heit be­dürfe es Re­ge­lungen, die einen be­son­ders hohen Si­cher­heits-Stan­dard nor­men­klar und ver­bind­lich vor­geben. Es sei je­den­falls dem Grunde nach ge­setz­lich si­cher­zu­stellen, dass sich dieser an dem Ent­wick­lungs­stand der Fach­dis­kus­sion ori­en­tiert, neue Er­kennt­nisse und Ein­sichten fort­lau­fend auf­nehme und nicht unter dem Vor­be­halt einer freien Ab­wä­gung mit all­ge­meinen wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punkten steht, heßt es im vierten Leit­satz des Ur­teils.

Im fünften Leit­satz zum Ur­teil zur Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung nehmen die Richter des Bun­des­ver­fas­sungs-Ge­richtes kon­kreten Bezug zur un­mit­tel­baren Nut­zung der Daten.

„Der Abruf und die un­mit­tel­bare Nut­zung der Daten sind nur ver­hält­nis­mäßig, wenn sie über­ra­gend wich­tigen Auf­gaben des Rechts­gü­ter­schutzes dienen. Im Be­reich der Straf­ver­fol­gung setzt dies einen durch be­stimmte Tat­sa­chen be­grün­deten Ver­dacht einer schweren Straftat voraus. Für die Ge­fah­ren­ab­wehr und die Er­fül­lung der Auf­gaben der Nach­rich­ten­dienste dürfen sie nur bei Vor­liegen tat­säch­li­cher An­halts­punkte für eine kon­krete Ge­fahr für Leib, Leben oder Frei­heit einer Person, für den Be­stand oder die Si­cher­heit des Bundes oder eines Landes oder für eine ge­meine Ge­fahr zu­ge­lassen werden.“

Der 6. Leit­satz zum Rechts­raum In­ternet und Deutsch­land

Eine nur mit­tel­bare Nut­zung der Daten zur Er­tei­lung von Aus­künften durch die Te­le­kom­mu­ni­ka­tions-Dienste-An­bieter über die In­haber von In­ternet-Pro­to­koll-Adresssen sei auch un­ab­hängig von be­gren­zenden Straf­taten- oder Rechts­güter-Ka­ta­logen für die Straf­ver­fol­gung, Ge­fah­ren­ab­wehr und die Wahr­neh­mung nach­rich­ten­dienst­li­cher Auf­gaben zu­lässig.

Für die Ver­fol­gung von Ord­nungs­wid­rig­keiten können solche Aus­künfte nur in ge­setz­lich aus­drück­lich be­nannten Fällen von be­son­derem Ge­wicht er­laubt werden.

Re­ak­tionen auf das Ur­teil der Bun­des­ver­fas­sung-Richter

Bun­des­jus­tiz­mi­nis­terin Sa­bine Leutheusser-Schnar­ren­berger (FDP) er­klärte zur Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung: „Heute ist ein her­aus­ra­gender Tag für die Grund­rechte und den Da­ten­schutz. Dem ein­sei­tigen Stak­kato an Si­cher­heits-Ge­setzen der ver­gan­genen Jahre wurde mit dem heu­tigen Ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts er­neut eine Ab­sage er­teilt. Das Ur­teil reiht sich nahtlos in eine Reihe Auf­sehen er­re­gender Ver­fas­sungs­ge­richts-Ent­schei­dungen ein, die seit dem Ur­teil zum Großen Lausch­an­griff 2004 er­gangen sind. In dieser Tra­di­tion stehen die Ent­schei­dungen zur Te­lefon-Über­wa­chung, zur Ras­ter­fahn­dung, zur Pres­se­frei­heit und zur On­line-Durch­su­chung. Diese Recht­spre­chung ist zu­gleich Auf­trag für eine Grund­rechts-schon­dende In­nen­po­litik.“

Das heu­tige Ur­teil strahle auch auf Eu­ropa aus. Das Bun­des­ver­fas­sungs-Ge­richt mache mit seiner Ur­teils-Ent­schei­dung deut­lich, dass sich Deutsch­land für die Frei­heits-Rechte seiner Bür­ge­rinnen und Bürger auch in eu­ro­päi­schen und in­ter­na­tio­nalen Zu­sam­men­hängen ein­setzen müsse.

CDU-Vor­sit­zender des In­nen­aus­schusses sieht „Schwarz“ mit dem Ur­teil

Dem Nach­richten-Sender n-tv sagte Wolf­gang Bos­bach, CDU, Vor­sit­zender des In­nen­aus­schusses im Bun­destag, zum Ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zur Vor­rats­da­ten­spei­che­rung in einem In­ter­view unter an­derem : “Ich sehe das Ur­teil mit ge­mischten Ge­fühlen. Es ist gut, dass Karls­ruhe ent­schieden hat, dass es eben nicht richtig ist, dass die EU-Richt­linie, die wir um­ge­setzt haben, gegen unser Grund­ge­setz ver­stößt. Karls­ruhe hat auch nicht ent­schieden, dass die Ver­kehrs­daten der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­bieter nicht auf Vorrat ge­spei­chert werden dürfen, son­dern hat dem Ge­setz­geber sehr enge Grenzen der Spei­che­rung auf­ge­zeigt.

Be­dau­er­lich ist aus meiner Sicht die Ein­schrän­kung beim Abruf, also bei der Nut­zung der Daten. Das heißt im Um­kehrschluss: Wenn wir diese Daten zu­künftig nur noch zur Auf­klä­rung oder Ab­wehr be­son­ders schwerer Straf­taten nutzen dürfen, werden wir viele Straf­taten nicht mehr auf­klären können, weil es Er­mitt­lungs­an­sätze aus­drück­lich, aber auch aus­schließ­lich nur durch die Nut­zung dieser Ver­kehrs­daten gibt. Dann bleiben eben die Opfer auf dem Schaden sitzen und der Staat kann seinen Straf­an­spruch nicht durch­setzen. Das ist die Folge.”

Grund zu über­mäs­sigen Feiern be­steht in Deutsch­land nach Ein­schät­zung des Chaos Com­puter Clubs (CCC) keins­wegs. Grund: Zum 1. Ja­nuar 2010 wurde der Elek­tro­ni­sche Ent­gelt­nach­weis (ELENA) ein­ge­führt. „Der Chaos Com­puter Club (CCC) for­dert ein Ende der Daten-An­häu­fung auf Vorrat und ruft zur Un­ter­zeich­nung einer Pe­ti­tion an den Deut­schen Bun­destag auf.“, er­kärte die Ver­ei­ni­gung in einer Mit­tei­lung auf ihrer In­ternet-Prä­sen­ta­tion.

Der Ar­beits­kreis Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung fordet nach dem Ur­teil des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts gegen die Vor­rats­da­ten­spei­che­rung, „einen Stopp der flä­chen­de­ckenden Über­wa­chung in ganz Eu­ropa. Die ver­dachts­lose Er­fas­sung ver­trau­li­cher Ver­bin­dungen und Be­we­gungen der ge­samten Be­völ­ke­rung muss jetzt von der Po­litik schnells­tens zu­rück­ge­nommen werden”, for­dert Flo­rian Alt­herr vom Ar­beits­kreis Vor­rats­da­ten­spei­che­rung.

Die Bun­des­re­gie­rung könne bei einem ent­spre­chenden Vor­stoß auf die Un­ter­stüt­zung zahl­rei­cher Staaten wie Ös­ter­reich, Schweden und Ru­mänen zählen, die sich nach In­for­ma­tionen des Ar­beits­kreises, der Vor­rats­daten-Spei­che­rung bis heute ver­wei­gern.

Aus­führ­liche In­for­ma­tionen zum Ur­teil und wei­teren ge­planten Vor­haben zur Daten-Samm­lung

Presse-Mit­tei­lung des Bun­des­ver­fas­sungs-Ge­richt vom 2. März 2010:
http://www.bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.de/pres­se­mit­tei­lungen/bvg10-011
Ent­schei­dung zur Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts
http://www.bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.de/ent­schei­dungen/rs20100302_1b­vr025608.html
CCC, Chaos Com­puter Club, http://www.ccc.de
Ar­beits­kreis Vor­rats-Da­ten­spei­che­rung
http://www.vor­rats­da­ten­spei­che­rung.de/static/portal_de.html

 

 

 

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 04. März 2010 um 08:04 Uhr
 

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